Oldtimer und Classic Cars Club Einsiedeln
(Oldtimer Club Einsiedeln)
Statuten des Oldtimer und Classic Cars Club Einsiedeln mit Sitz in Einsiedeln SZ
Artikel 1 – Name und Sitz
Unter dem Namen
Oldtimer und Classic Cars Club Einsiedeln
(kurz: Oldtimer Club Einsiedeln)
besteht mit Sitz in Einsiedeln SZ ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Artikel 2 – Gleichstellung
Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer.
Alle Mitglieder sind entsprechend ihrem Status gleichberechtigt.
Artikel 3 – Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung von sportlichen und touristischen Veranstaltungen für Oldtimer und Classic Cars, die Durchführung entsprechender Veranstaltungen und gesellschaftlicher Zusammenkünfte für die Vereinsmitglieder.
Artikel 4 – Mittel
Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:
- Mitgliederbeiträgen, welche von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt werden
- Erträgen aus Veranstaltungen und dem Vereinsvermögen
- Freiwilligen Zuwendungen (Sponsorengelder, Schenkungen, Vermächtnisse usw.)
Artikel 5 – Mitgliedschaft
Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen dem Verein beitreten. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.
Artikel 6 – Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein erfolgt unter schriftlicher Ankündigung an den Vorstand mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
Der Vorstand kann Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln mit Mehrheitsbeschluss ausschliessen. Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann zuhanden der nächsten Vereinsversammlung rekurriert werden. Der Rekurs ist beim Vorstand einzureichen. Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder an der Vereinsversammlung entscheidet endgültig.
Artikel 7 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Vereinsversammlung (GV)
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
Artikel 8 – Die Vereinsversammlung (GV)
Die Vereinsversammlung (GV) ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Kompetenz fallen insbesondere:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl des Präsidenten und weiterer Vorstandsmitglieder
- Wahl der Rechnungsrevisoren
- Abnahme der Jahresrechnung
- Déchargeerteilung an den Vorstand
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Beschlussfassung über den Voranschlag
- Beschlussfassung über alle Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand beantragt werden
Artikel 9 – Einberufung der Vereinsversammlung (GV)
Die Vereinsversammlung (GV) wird ordentlich auf Beschluss des Vorstandes einberufen oder ausserordentlich, wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich verlangt.
Die Einberufung obliegt dem Präsidenten.
Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich einmal statt, und zwar im ersten Quartal.
Die Einberufung der ordentlichen Vereinsversammlung erfolgt 20 Tage, die der ausserordentlichen 10 Tage im Voraus. Sie muss die Verhandlungsgegenstände enthalten.
Artikel 10 – Stimmrecht und Beschlussfassung
An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Passivmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
Die Beschlüsse über Sachgeschäfte und Wahlen der Vereinsversammlung erfolgen in der Regel in offener Abstimmung. Es gilt das relative Mehr, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet der Versammlungsleiter mit Stichentscheid.
Artikel 11 – Der Vorstand
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er besteht aus dem Präsidenten und weiteren Mitgliedern.
Jedes Vorstandsmitglied kann gleichzeitig mehrere Chargen ausüben. Der Präsident kann nicht gleichzeitig Vizepräsident sein.
Der Vorstand ist zuständig für:
- Vorbereitung der Vereinsversammlung
- Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung
- Beschluss über Aufnahmen und Ausschlüsse von Vereinsmitgliedern
- Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder
- Aufstellung von Budget und Jahresrechnung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
Artikel 12 – Vertretung und Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er regelt die Zeichnungsberechtigung seiner Mitglieder.
Artikel 13 – Die Rechnungsrevisoren und Rechnungsabschluss
Die Vereinsversammlung wählt zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren.
Die Rechnung des Vereins ist jährlich per Ende Dezember abzuschliessen.
Die Revisoren sind verpflichtet, die Rechnung zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.
Artikel 14 – Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Artikel 15 – Auflösung und Liquidation
Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder.
Wird die Auflösung beschlossen, obliegt die Durchführung der Liquidation dem Vorstand.
Die Vereinsversammlung beschliesst über die Verwendung eines allfälligen Reingewinns.
Artikel 16 – Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 11. April 2024 genehmigt worden und treten auf diesen Zeitpunkt in Kraft.
Die Richtigkeit bestätigen:
(gez. René Zehnder, Leiter der Gründungsversammlung)
(gez. Michelle Hungerbühler, Sekretärin der Gründungsversammlung)